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STATUTEN DER

SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FUER VERSUCHSTIERKUNDE

  1. NAME UND ZWECK

  2. MITGLIEDSCHAFT

  3. ORGANE

  4. FINANZEN

  5. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

I.          NAME UND ZWECK

Art. 1
Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Versuchstierkunde" besteht ein Verein nach Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), im folgenden "Gesellschaft" genannt.

Art. 2
Die "Gesellschaft" ist politisch und konfessionell neutral. 

Art. 3
Der Sitz der "Gesellschaft" befindet sich am Domizil des Präsidenten
(der Präsidentin).

 Art. 4
Der Zweck der "Gesellschaft" ist die Förderung der Versuchstierkunde und des Tierschutzgedankens im Tierversuch, in der Versuchstierhaltung und in der Versuchstierzucht. Dieses Ziel soll durch Weiterbildung und Information über neue Erkenntnisse der Mitglieder erreicht werden. Die "Gesellschaft" vertritt dazu die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. Die "Gesellschaft" pflegt wissenschaftliche Kontakte mit anderen Fachgesell­schaften und vertritt dabei auch die schweizerischen Interessen international.

 

II.         MITGLIEDSCHAFT

 Art. 5
 Die "Gesellschaft" setzt sich zusammen aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Gönnermitgliedern

Art. 6
Als Aktivmitglieder werden Fachpersonen aufgenommen, welche sich für das Gebiet der Versuchstierkunde interessieren und sich darin engagieren.
Als Ehrenmitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen, die sich um die Ziele der "Gesellschaft" oder um die "Gesellschaft" selbst verdient gemacht haben, durch die Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Als Gönnermitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen aufgenommen werden, die die Ziele der Gesellschaft fördern wollen.

Art. 7
Die Aufnahme als Aktiv- oder Gönnermitglied erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Diese muss bei Aktivmitgliedern den Werdegang des Bewerbers (der Bewerberin) enthalten. Im Streitfall entscheidet die Generalversammlung.

Art. 8
Der Austritt aus der "Gesellschaft" kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Er wird auf Ende des Geschäftsjahres wirksam. Nicht-Bezahlen des Mitgliederbeitrages während 2 Jahren gilt als Austrittserklärung.

Art. 9
Ausschluss: Wer den Interessen der "Gesellschaft" zuwiderhandelt, kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung an die nächste Generalversammlung zu Händen des Präsidenten (der Präsidentin) rekurieren. Diese entscheidet endgültig in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit.

 

III.       ORGANE

Art. 10       Die Organe der "Gesellschaft" sind:

1. Die Generalversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 11
Die Generalversammlung besteht aus den Aktiv-, Ehren- und Gönnermitgliedern.                   Stimmberechtigt sind die zwei erstgenannten Mitgliederkategorien.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Sie kann im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Tagung der GV - SELAS abgehalten werden. Sie wird normalerweise an der Generalversammlung bereits für das nächste Jahr festgelegt. Mindestens 6 Wochen vor dem Termin muss sie unter Bekanntgabe der Traktanden auf dem Zirkularweg einberufen werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf oder innert 2 Monaten einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen.

Art. 12       Zu den Obliegenheiten der Generalversammlung gehören:

1. Entgegennahme des präsidialen Jahresberichtes, des Protokolls der letzten Generalversammlung; Genehmigung der Jahresrechnung, der Revisorenberichte und des Budgets; Festsetzung des Jahresbeitrages.

2. Wahl des Präsidenten (Präsidentin), sowie mindestens 4 weiterer Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl des Präsidenten (der Präsidentin) ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst (Vizepräsident (-in), Kassier (erin), Aktuar (-in).

3. Wahl der Rechnungsrevisoren (-innen).

4. Genehmigung des Jahresprogramms.

5. Revision der Statuten.

6. Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu anderen Gesellschaften und Wahl der Delegierten in diesen Gesellschaften.

7. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

8. Alle nicht genannten Angelegenheiten und solche die nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder der Rechnungsprüfer fallen.

9. Beschlussfassung über die Auflösung der "Gesellschaft".

Art. 13
Vorschläge zu Wahlen in den Vorstand, zur Änderung der Statuten oder zur Aufnahme eines Geschäftes auf die Traktandenliste sind dem Präsidenten (der Präsidentin) spätestens 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 14
Jede statutengerecht einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Sämtliche Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht Antrag auf offene Wahl aus der Mitte der Versammlung, oder seitens des Vorstandes gestellt wird. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen offen.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident (-in) stimmt nicht. Er (Sie) entscheidet bei Stimmengleichheit.                   Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmen abgeben.
Für die Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich

Art. 15
Der Präsident (-in) leitet die Generalversammlung.
Zur Durchführung der Wahlgeschäfte wird von der Generalversammlung ein Tagespräsident (eine Tagespräsidentin) gewählt.

Art. 16
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er ist das ausführende Organ der "Gesellschaft" und vertritt diese nach aussen. Er führt die Geschäfte der "Gesellschaft" im Rahmen der Statuten und der von der Generalversammlung aufgestellten Richtlinien. Zu diese gehört auch das von der Generalversammlung genehmigte Budget. Dafür kann er mit Vorstands­sitzungen oder auf dem Zirkularweg arbeiten. Er hat alle Befugnisse, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Es zeichnen rechtsgültig für die "Gesellschaft":
- Präsident (-in) oder Vizepräsident (-in) mit einem Vorstandsmitglied.
- Präsident (-in) oder Vizepräsident (-in) mit dem (der) Vorsitzenden einer Studienkommission.
Der Vorstand ist befugt, ein Mitteilungsblatt als offizielles Vereinsorgan zu bezeichnen. Solange ein solches nicht besteht, erfolgen die Bekanntmachungen an die Mitglieder auf dem Zirkularweg.

Art. 17       Die Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor werden von der Generalversammlung gewählt. Alljährlich scheidet einer der Revisoren aus und ist nicht sofort wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier (-erin) abgelegten Rechnungen mit den Belegen, sowie den Jahresabschluss zu prüfen und auch das Mitgliederverzeichnis zu kontrollieren. Bericht und Antrag werden an die Generalversammlung gestellt.

Art. 18       Studienkommission(en)
Studienkommissionen werden vom Vorstand nach Bedürfnis organisiert.
Die Studienkommission(en) prüft (prüfen) die von der Generalversammlung, vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern im Laufe des Jahres unterbreiteten speziellen Fragen.
Sie erstattet(n) dem Vorstand laufend Bericht über ihre Tätigkeit(en) und legen der Generalversammlung Zusammenfassungen vor.

IV         FINANZEN

Art. 19       Die Einnahmen der "Gesellschaft" bestehen aus:

1. den Jahresbeiträgen der Mitglieder
2. den Gönnerbeiträgen
3. allfälligen Zuwendungen
4. den Zinsen des Vermögens

Art. 20
Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bis zum 30.9. des Rechnungsjahres zu bezahlen.

Art. 21
Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.

Art. 22
Für die Verbindlichkeiten der "Gesellschaft" haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 23
Mit dem Austritt oder Ausschluss fallen alle Ansprüche an die "Gesellschaft" oder deren Vermögen dahin.

V.          AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Art. 24
Ein Antrag auf Auflösung der "Gesellschaft" muss den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der nächsten Generalversammlung angezeigt werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf eines qualifizierten Mehrs von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 25
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung der "Gesellschaft" dem Schweizerischen Tierschutz zufallen.

Art. 26
Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 1. September 1987 in Bern angenommen worden.

29.9.87/stm

 

 

Webmaster | 29-Déc-2010